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Reisebedingungen für Pauschalangebotes des Tourismusverbandes Romantisches Franken Ihre Zufriedenheit mit der gebuchten Reise und der Abwicklung ist uns ein wichtiges Anliegen. Sie sollten sich deshalb vor der Buchung diese Reisebedingungen durchlesen. Ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen des nach §§ 651 ff des BGB gelten die folgenden Bedingungen und werden Bestandteil Ihres Reisevertrages.
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Tourismusverband den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung enthält alle für die Buchung wichtigen Daten und kann mündlich, schriftlich oder fernmündlich erfolgen. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den TV ROM zustande. Diese bedarf keiner bestimmten Form, wird jedoch durch eine schriftliche Reisebestätigung erfolgen. Weicht der Inhalt der Bestätigung von der vom Inhalt der Anmeldung ab, so gilt dies als ein neues Angebot, dass einer Annahme durch den Reisenden bedarf.
2. Bezahlung
Mit der Buchung wird eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisevertrags fällig. Die Restzahlung ist 14 Tage vor Reiseantritt fällig.
3. Leistungen
Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Veranstalters und aus den Angaben in der Reisebestätigung. Nebenabreden und zusätzliche Leistungen bedürfen der schriftlichen Form. Der TV ROM ist verpflichtet, den Kunden über nachträgliche Änderungen wesentlicher Reiseleistungen zu informieren. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten.
4. Umbuchungen
Wird auf Wunsch des Kunden nach Abschluss des Vertrages eine Umbuchung wesentlicher Reiseleistungen (Termin, Reisedauer) vorgenommen, wird ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 20,- EUR berechnet.
5. Rücktritt durch den Kunden
5.1. Der Kunde kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Bei einer Kündigung durch den Kunden werden folgende Stornogebühren berechnet.
Bis 30 Tage vor Reiseantritt 10 % des Reisepreises (Anzahlung)
bis zum 7 Tag vor Reiseantritt 30 % des Reisepreises am Tag des Reiseantritts oder
bei Nichtantritt der Reise 80 % des Reisepreises
Der TV ROM bemüht sich darum, die ersparten Aufwendungen der Leistungsträger erstattet zu bekommen und dem Kunden rückzuvergüten.
5.2 Bis zum Reisebeginn kann sich der Kunde durch einen Dritten ersetzen lassen.
5.3 Der Kunde hat die Möglichkeit, dem Veranstalter nachzuweisen, dass ihm ein geringerer Schaden als die einforderte Pauschale entstanden ist
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde ihm angebotene Reiseleistungen nicht in Anspruch (z.B. vorzeitige Heimreise) besteht kein Anspruch auf eine Teilerstattung des Reisepreises.
7. Pflichten des Reisenden
Es obliegt dem Kunden, zu überprüfen, ob er für die Teilnahme an den Reisen und die Bewältigung der Wanderstrecken über die nötige Gesundheit, die körperlichen Fähigkeiten sowie ausreichende Fitness verfügt. Die Wanderungen führen über naturnahe Wege, auf denen mit Zecken zu rechnen ist. Da der gesamte Süden Deutschland als FMSE Risikogebiet gilt, wird eine Schutzimpfung dringend empfohlen. Der Kunde ist bei den Wanderungen selbst für eine geeignete Ausrüstung mit festen, wasserdichten Wanderschuhen, Regenbekleidung, Sonnenschutz etc. verantwortlich.
8. Haftungsbeschränkung
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird.
b) soweit der TV ROM für einen, dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Diese Haftungssumme gilt jeweils je Kunde und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche in Zusammenhang mit dem Reisegepäck nach dem Montrealer Abkommen bleiben davon unberührt. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen – oder Sachschäden, die in Zusammenhang mit Fremdleistungen, die nur vermittelt werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und in der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des der vermittelten Vertragspartners als Fremdleistung so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Veranstalters sind.
9. Gewährleistung:
Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann Abhilfe verweigern, wenn Sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert. Der Veranstalter kann auch Abhilfe schaffen, indem er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Minderung des Reisepreises: Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reiseleistung kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen. Die Minderung tritt nicht ein, sofern es der Reisende unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Kündigung des Vertrages: Leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe oder erklärt er, dass Abhilfe nicht nötig ist, und wird die Reise in folge der nicht vertragsgemäßen Erbringung der Leistungen erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen.
10. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehende Schäden gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandung unverzüglich der Veranstalter mitzuteilen. Dieser ist dazu verpflichtet, Abhilfe zu schaffen. Unterlässt der Reisende schuldhaft einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
11. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.